5. ENERGIEEFFIZIENZ

5.1 Gebäudeenergiegesetz

Die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten sind in Deutschland seit dem 1.11.2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert. In diesem Gesetz wurden die Inhalte der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnergieeinsparG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammengefügt. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, sowie in Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung darf den im GEG definierten Höchstwert nicht überschreiten. Für neue Nichtwohngebäude gilt seit 2021 der Niedrigstenergiegebäude-Standard, bei öffentlichen Gebäuden bereits seit 2019. Als Berechnungsverfahren für die energetische Bewertung definiert das GEG die DIN V 18599 (siehe Abs. 5.2).

5.2 DIN V 18599

In der deutschen Norm DIN V 18599 “Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Beheizung, Kühlung, Belüftung, Warmwasser und Beleuchtung“ wird der Energiebedarf für Beleuchtungszwecke im Kontext mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden betrachtet. Die Bauwerke werden dabei aus energetischer Sicht zoniert und jede Zone einem Nutzungsprofil zugeordnet. Als Berechnungsmethoden definiert die Norm sowohl einfache Tabellenverfahren wie auch detailierte Fachplanungen.

5.3 ENERGIEAUDIT

Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sind seit Dezember 2015 Energieaudits nach EN 16247-1 Pflicht für alle gewerblichen Unternehmen. Ausgenommen sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Firmen mit einem eigenen Energiemanagementsystem nach ISO 50001. Beim Audit werden mindestens 90% des Gesamtenergieverbrauchs erfasst und mögliche Einsparpotentiale aufgezeigt. Gesetzlich vorgeschrieben sind Wiederholungsaudits, spätestens 4 Jahre nach dem vorherigen Audit.

5.4 ZEITGERECHTE BELEUCHTUNGSANLAGEN

Um den gewachsenen Anforderungen an die Energieeffizienz zu genügen, sollten Beleuchtungsanlagen unter energetischer Sicht optimiert werden. Dies betrifft sowohl Sanierungen von Altanlagen, wie auch neu zu installierende Lichtsysteme.

Die dabei zu untersuchenden Komponenten sind:

  • Leuchtmittel (insbesondere Lichtausbeute)
  • Betriebsgeräte (Anschlussleistung, Startverhalten, Standby-Verluste)
  • Lichttechnik der Leuchte (Leuchtenbetriebswirkungsgrad und Lichtverteilung)
  • Lichtmanagement (Lichtregelung, Präsenzerkennung)
  • Wartung (Langlebigkeit, Wartungsfreundlichkeit)

5.5 ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNG

Mit Geltungsbeginn der EU-Verordnungen 2019/2020 (Ökodesign) und 2019/2015 (Energieverbrauchskennzeichnung) zum 01.09.2021 werden die Energieeffizienzklassen und Energie-Labels von Lichtquellen neu strukturiert. Dazu wurde ein neuer Berechnungs-Algorithmus eingeführt sowie die Effizienzklassen in Stufen von A (höchste Effizienz) bis G (niedrigste Effizienz) definiert. Alte Labels sind übergangsweise noch bis zum 01.03.2023 gültig.
Eine Label-Pflicht für Leuchten besteht mit den neuen Verordnungen nicht mehr, allerdings muss in der Montage- bzw. Bedienungsanleitung der Leuchte die Energieeffizienzklasse der verbauten Lichtquelle angegeben werden. Diese Informationspflicht greift zum 01.03.2022.

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