ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AGB

1 Allgemeine Bedingungen
1.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Wiederverkäufern oder gewerblichen Abnehmern (Besteller) im Sinne des § 14 BGB gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Regiolux GmbH (Lieferer) schriftlich bestätigt werden.

1.2 Preis- und Leistungsangaben sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm bestätigt oder eine Lieferung vorgenommen wurde. Darüber hinausgehende Erklärungen sowie Zusicherungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

2 Angebot und Auftragsannahme
2.1 In Prospekten, Anzeigen, Internetseiten usw. enthaltene Angebote sind - auch hinsichtlich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote des Lieferers werden spätestens 90 Tage nach dem Datum des Angebotes unwirksam, soweit keine Annahme erfolgte.

2.2 Wird eine beim Lieferer eingegangene Bestellung nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder ausgeführt, ist der Besteller zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer geltend machen kann.

2.3 Bei einem Netto-Auftragswert unter 250,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 25,00 Euro berechnet.

3 Preise
3.1 Die Preise werden in Euro berechnet zuzüglich Mehrwertsteuer, die zum jeweiligen gültigen Satz gesondert berechnet wird. Der Preisberechnung werden die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise zugrunde gelegt. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so können die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet werden.

3.2 Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich getätigt sind, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Werk einschließlich Originalverpackung, die aufgrund einer Vereinbarung des Lieferers mit der Interseroh GmbH nicht zurückgenommen wird.

3.3 Der nicht private Besteller verpflichtet sich, die Entsorgung der gelieferten Erzeugnisse nach den Bestimmungen der Altgeräte-Verordnung zu gewährleisten. Bei Weiterverkauf überträgt der Besteller diese Verpflichtung an seinen Vertragspartner.

4 Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Sie können nach Wahl des Lieferers auf andere, noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Für Zahlungen, die innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum beim Lieferer eingehen, gewährt der Lieferer 2 % Skonto.

4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen.

4.3 Kommt der Besteller mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.

4.4 Stellt der Besteller seine Zahlung ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Schecks oder Wechsel nicht ein, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig.

5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

5.2 Der Besteller tritt für den Fall des - im Rahmen des ordnungsgemäßen - Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterverkaufs der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei deren Beendigung des Bestellers mit seinem Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf befugt; er ist nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5.3 Erfüllt der Besteller seine Zahlungsverpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, löst er fällige Schecks nicht ein oder ist Insolvenzantrag gestellt, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer den Besitz der Waren zu verschaffen. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder Beauftragten des Lieferers während der Geschäftsstunden Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

5.4 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.

6 Lieferung
6.1 Die Lieferung erfolgt bei einem Netto-Auftragswert ab 1.200 Euro: frei Ladefläche Lieferadresse innerhalb von Deutschland. 

6.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

6.3 Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Besteller und Lieferer schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abwicklung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

6.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seiner Zulieferanten liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Frist angemessen.

6.5 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller unter Nachweis des ihm entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Wert der verspätet gelieferten Ware verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.

6.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

6.7 Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Ware, ist der Lieferer berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen.

6.8 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass berechtigte Interessen des Bestellers entgegenstehen.

7 Versand
Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Besteller über und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Kosten des Versandes trägt. Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eindeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Für Transportbruch wird kein Ersatz geleistet, wenn die Bruchversicherung abgelehnt wird.

8 Entgegennahme
8.1 Der Besteller hat dem Lieferer in angemessener Frist vor Lieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Person(en) namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.

8.2 Ist keine der von dem Besteller genannten bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware bereit, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung vorgenommen werden muss.

8.3 Der Besteller hat die Ware bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden hin zu untersuchen und dem Frachtführer und dem Lieferer etwaige Schäden oder Verluste sofort mitzuteilen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9 Rücknahme von Waren
Rücknahmen, die nicht auf einen gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers, wobei vorausgesetzt wird, dass die Ware unbeschädigt ist und im Originalkarton zurückgegeben wird. Bearbeitungskosten in Höhe von 30 % des Lieferwertes werden an der Gutschrift gekürzt. Alle Aufarbeitungs-, Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sonder- und Einbauleuchten sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

10 Gewährleistung
10.1 Der Lieferer leistet für Mängel der Ware innerhalb einer angemessenen Frist zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.2 Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch nach einem erfolglosen zweiten Versuch fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

10.3 Der Besteller muss dem Lieferer Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware oder ab Feststellung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Die Rügepflicht gilt auch für die Rückgriffansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB ab Bekanntwerden des von dem Abnehmer des Bestellers gerügten Mangels. § 377 HBG bleibt unberührt.

10.4 Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang der Ware. 

10.6 Der Besteller kann die Erstattung von Kosten der Nacherfüllung nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er gegenüber seinem Vertragspartner und Anspruchsteller gesetzlich zur Rücknahme oder Reparatur der Ware verpflichtet war. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB bestehen auch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Fall der berechtigten Nacherfüllung wegen Mängeln ist der Lieferer nur dann verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, wenn sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Ansprüche wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Neu-Inbetriebnahmen, Software-Neuinstallationen oder Software-Updates sind ausgeschlossen, sofern der letzte Vertrag der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Der Lieferer ist unter Einbeziehung dieser Ausnahme auch nicht verpflichtet, Vorschüsse auf Transportkosten oder Schadensaufklärungskosten an den Besteller zu leisten.

10.7 Jegliche Manipulation der Produkte des Lieferers sowie deren Verpackung, wie beispielsweise Veränderung, Umarbeitung, Umstempelung, ist unzulässig und verletzt u. a. die eingetragenen Warenzeichenrechte des Lieferers. Derartige Modifikationen können technische Eigenschaften der Produkte des Lieferers negativ beeinflussen, diese zerstören und möglicherweise Folgeschäden an anderen Objekten verursachen. Für die durch solche Modifikationen verursachten Schäden kann der Lieferer in keinem Fall verantwortlich gemacht werden.

11 Haftung
11.1 Schadensersatzansprüche, ob wegen Mängeln der Ware oder wegen sonstiger Schäden einschließlich Folgeschäden, die dem Besteller oder einem Dritten entstehen, insbesondere auch solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, schuldhafter Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

11.2 Dies gilt nicht bei Arglist, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Für durch leichte und normale Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und insoweit begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. 

11.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers, ob wegen Mängeln der Ware oder wegen sonstiger Schäden, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrenübergang der Ware. Dies gilt nicht bei einem arglistigen Verhalten, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und in den Fällen, in denen das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

11.4 Soweit die Haftung des Lieferers beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

12 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hassfurt.
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
 

Königsberg, Mai 2021

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Regiolux GmbH

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

(1)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abwei-chende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere auch für Verträge über den Kauf oder die Bereitstellung digitaler Produk-te und/oder von Waren mit digitalen Elementen und/oder den Erwerb von Nutzungsrechten an digitalen Downloads oder Streamings von vorgefertigten urheberrechtlich geschützten Werken (beispielsweise Fotos, Zeichnungen, Karten, Designs, Texten, pdfs, Büchern, Videos, Plänen). Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Aktualisierung der digitalen Inhalte gemäß § 327f BGB analog.
(3)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(4)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. 
(5)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

(1)    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(2)    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind aus-schließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns un-aufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1)    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3)    Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausge-wiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4)    Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
(5)    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4
Lieferzeit

(1)    Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3)    Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro voll-endete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadenser-satz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Ver-zugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
    
§ 5
Gefahrenübergang – Dokumente

(1)    Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unter-lässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3)    Die Ware wird bei Übergabe an Regiolux unmittelbar Eigentum von Regiolux; einen Eigentumsvorbehalt erkennt Regiolux nicht an.

§ 6
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1)    Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei ver-steckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2)    Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3)    Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
(4)    Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.
(5)    Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

§ 7
Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1)    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprü-chen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)    Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Auf-wendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammen-hang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückruf-maßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gele-genheit zur Stellungnahme geben. 
(3) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Ab-stimmung mit dem Lieferanten.
(4)    Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen-schaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, dh bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjäh-rung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8
Schutzrechte

(1)    Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in-nerhalb der Europäischen Union verletzt werden.
(2)    Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, und auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3)    Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – ir-gendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4)    Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der In-anspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(5)    Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

§ 9
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1)    Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän-den verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufs-preis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3)    An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Her-stellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4)    Soweit die aus gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Siche-rungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
(5)    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und In-formationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)    Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)    Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Königsberg, Januar 2024

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